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AGB

Geltung der VOB
Es gelten die Bedingungen der VOB, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen ist.
 
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die gesamten gelieferten Einrichtungsgegenstände der Fa. Seebauer GmbH auf Rechnung des Auftraggebers bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis auf dem Kundenkonto bei der Fa. Seebauer GmbH der Schuldensaldo Null ist.
Diese Vereinbarung schließt alle im Laufe einer Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen und gelieferten Gegenstände ein.
Sollte aufgrund des Eigentumsvorbehaltes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat(Zahlungsverzug u.s.w.), gelieferte Gegenstände zurückverlangt werden, so hat der Auftraggeber alle damit entstehenden Kosten und den Minderertrag bei Wiederverkauf der zurückverlangte Gegenstände zu tragen.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind vom Auftraggeber gewissenhaft auf eigene Kosten gegen jede Art von Beschädigung angemessen zu versichern.
Sollte der unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstand unter die Insolvenzmasse fallen oder die Pfändung drohen, so muss dies unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt werden.

Montage
Die zu einem bestimmten Preis vereinbarte Montage muss mit den bestellten Einrichtungsgegenständen und einem evtl. Einrichtungsplan ausgeführt werden können. Alle abweichenden und zusätzlichen Arbeiten und Materialien einschl. etwaiger Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Baustelle wird besenrein verlassen.

 
Gewährleistung
Über Mängel oder Schäden, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, muss der Auftragnehmer unverzüglich unterrichtet werden, und es muss ihm in ausreichendem Umfang Gelegenheit gegeben werden, die beschädigten Teile zu reparieren und innerhalb einer angemessenen Frist wieder anzuliefern, ohne dass Leihmobiliar zur Verfügung gestellt werden muss. Jegliche Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritte mit der Behebung des Mangels beauftragt oder selbst Reparaturen durchführt.
Es gilt die Gewährleistungszeit nach VOB, für bewegliche Gegenstände sechs Monate.
Es ist ein Naturmerkmal massiver Hölzer, dass Astlöcher und Holzrisse auftreten können, die den Wert der Gegenstände in keiner Weise mindern. Gewährleistungsansprüche für derartige natürliche Veränderungen sind ausgeschlossen.

 
Haftung des Auftragsnehmers
Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, kann er pauschalierten Schadenersatz beanspruchen. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5% der Vergütung der verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt höchstens 5 % dieser Vergütung. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadenersatz entsprechend.

Der Auftragnehmer haftet für von ihm zu vertretende Personen- und Sachschäden. Der Auftragnehmer ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 2500,- je Schadensereignis. Soweit nachstehend nicht anderweitig geregelt, sind andere oder weitergehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Verzuges, wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn oder Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

 
Aufrechnung
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

 
Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragspartner ist Mitterfels, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.
Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Straubing bzw. das Landgericht Regensburg vereinbart, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.